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§ 2 Stiftungszweck
1. Zweck der Stiftung ist
a) die Förderung von Bildung und Erziehung, b) die Förderung der Jugendhilfe, c) die Förderung des Sports und d) die Förderung des Schutzes der Familie.
2. Der Stiftungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
a) die finanzielle Unterstützung von Sportvereinen, Schulen, Musikschulen, Kindergärten und kirchlicher Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit,
b) die Unterstützung bedürftiger Familien zur Finanzierung schulischer und außerschulischer Aktivitäten,
c) die Finanzierung von Freizeitaktivitäten von Kindern und Jugendlichen,
d) die Bekämpfung des Drogenmissbrauchs von Kindern und Jugendlichen,
e) die Förderung aller Vorhaben, die geeignet sind, den Satzungszweck zu verwirklichen.
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